§ I Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen 'Weinkonvent St. Hildegard Weiler' (e. V.) - nachfolgend Weinkonvent genannt - und hat seinen Sitz in 55413 Weiler bei Bingen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ II Ziel

  1. Der Weinkonvent hat zum Ziel,
    1. das heimatliche Brauchtum in Verbindung zum Wein zu pflegen
    2. die Geschichte des Weins zu erforschen
    3. das Wisssen um den Weilerer Wein zu fördern und zu vertiefen und ihm neue Freunde zu gewinnen
    4. den Weilerer Wein innerhalb und außerhalb des Heimatgebietes bekannt zu machen
    5. die Weinkultur zu fördern
    6. die gesundheitsfördernde Wirkung des Weines zu dokumentieren

  2. Der Weinkonvent verfolgt dieses Ziel durch
    1. Veranstaltungen zu Ehren des Weines, nämlich
      1. Konventstreffen, die mindestens zweimal jährlich, im übrigen nach Bedarf, abgehalten werden
      2. Weinseminare und ähnliche Veranstaltungen, die zum Wein hinführen.


    2. Der Weinkonvent ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

    3. Der Weinkonvent verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    4. Mittel des Weinkonvents dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Weinkonvents fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § III Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Weinkonvents kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

    2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.

    3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung nicht anfechtbar ist.

    4. Die Mitgliedschaft endet durch:
      1. Tod
      2. Austritt, der unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
    5. Ausschluß, der nur bei wichtigem Grund zulässig ist. Vor dem Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann binnen eines Monats Beschwerde erhoben werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

    6. Streichung, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als 12 Monate mit seinem letzten Jahresbeitrag rückständig ist. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.

    § IV Mitgliedsbeitrag

    1. Es ist ein Mitgliedsbetrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

    2. Außer dem Mitgliedsbeitrag wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

    § V Organe
    Oragne des Weinkonvents sind

    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

    § VI Der Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, genannt 'Kanzler' dem 2. Vorsitzenden, genannt 'Vizekanzler' und dem Schatzmeister.
      Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
    2. Der Vorstand im erweiterten Sinne besteht aus
      dem 1. Vorsitzenden, genannt 'Kanzler'
      dem 2. Vorsitzenden, genannt 'Vizekanzler'
      dem Schatzmeister
      dem Schriftführer, genannt 'Schreiber'
      2 Kellermeistern
      2 Wingertsleuten
      2 Mundschenken
    3. Dem Vorstand gehört der jeweilige Ortsbürgermeister der Gemeinde Weiler kraft Amtes an. Er hat kein Stimmrecht. Seine Bezeichnung lautet 'Adjunkt'.
    4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
    5. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
    6. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Weinkonvent.

    § VII Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Weinkonvents erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
    2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
    4. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
    6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
      1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
      2. Entlastung des Vorstandes
      3. Wahl des Vorstandes
      4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
      5. Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
      6. Satzungsänderungen
      7. Auflösung des Weinkonvents
    7. In jedem Jahr hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.
    8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,in der die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

    § VIII Satzungsänderungen
    Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.

    § IX Auflösung des Weinkonvents

    1. Die Auflösung des Weinkonvents kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Weinkonvents ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
    3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
    4. Das Vermögen des Weinkonvents fällt unter Ausschluß jeglichen Anspruchs der Mitglieder je zur Hälfte an die Zivilgmeinde Weiler bei Bingen und die katholische Kirchengemeide St. Maria Magdalena zu Weiler bei Bingen mit der Maßgabe, daß es ausschließlich für soziale und karitative Zwecke verwendet wird.

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